Schutzauftrag für das Kindeswohl
Umgang mit der Gefährdung des Kindeswohls
Im Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe) §8a hat der Gesetzgeber den Schutzauftrag definiert. Hier wird u.a. auch die Verantwortung der Kitas für das Wohl der Kinder betont und der Weg gezeichnet, wie diese Aufgaben möglichst im Kontakt mit den Eltern wahrgenommen werden sollen. Ziel ist es, den Kontakt mit Eltern auch in Krisensituationen so zu gestalten, dass das Wohl des Kindes im gemeinsamen Mittelpunkt steht.
Auf der Grundlage des oben genannten Gesetztes in Verbindung mit dem Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) hat der Landkreis Elbe Elster als zuständige Behörde der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) mit dem Amt Kleine Elster eine schriftliche "Vereinbarung zur Umsetzung des §8a Abs.4 und §72a SGB VIII" abgeschlossen.
Demzufolge ist das Fachpersonal von Kindertagesstätten dazu verpflichtet, Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung aufmerksam wahrzunehmen und - unter Hinzuziehung einer erfahrenen Fachkraft - das Gefährdungsrisiko einzuschätzen, z.B. bei körperlicher und seelischer Vernachlässigung, seelischer und / oder körperlicher Misshandlung, sexueller Gewalt.
Das Fachpersonal wirkt bei den Personensorgeberechtigten darauf hin, dass Maßnahmen zur Abwendung des Gefährdungsrisikos in Anspruch genommen werden, wie z.B. Gesundheitshilfen, Beratung, Familienhilfe. Alle Maßnahmen und deren Wirksamkeit werden dokumentiert. Wenn diese Hilfen nicht in Anspruch genommen werden, ist das Personal verpflichtet, das Jugendamt zu benachrichtigen.
Bei dringendem bzw. akutem Verdacht der Kindeswohlgefährdung informiert die Kita - Leitung sofort das Jugendamt und die Polizei.